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Fangbestimmungen Fischerverein Pfaffenhofen e.V. Bestimmungen für die Fischarten: Raubfische: Hecht: Schonmaß 60 cm, Zander: Schonmaß 50 cm. Es dürfen je Kalenderjahr in allen zum Verein gehörigen Gewässern nur 8 Stück gefangen werden, maximal 2 Stück je Tag. Erlaubt ist das Fischen auf Raubfische vom 01. Mai bis 14. Februar. Salmoniden: Es gelten die gesetzlichen Schonmaße und durch Vereinsregeln veränderten Schonzeiten (z.B: Äsche: 35 cm, Schonzeit 01.10. bis 30.04.; Bachforelle, 26 cm, Schonzeit 01.10. bis 30.04.; Regenbogenforelle: 26 cm, Schonzeit 01.10. bis 30.04.; Bachsaibling, 26 cm, Schonzeit 01.10. bis 30.04.) Es dürfen je Kalenderjahr in allen zum Verein gehörigen Gewässern nur 20 Stück gefangen werden, maximal 3 Stück je Tag. Erlaubt ist das Fischen auf Salmoniden nur in der Zeit vom 01. Mai bis 30. September . Andere Arten: Karpfen: Schonmaß 35 cm, es dürfen je Tag jedoch nur maximal 3 Stück gefangen werden. Grasfisch, Silber- und Marmorkarpfen unterliegen keiner Beschränkung. Aale: Der Aalfang ist bei Nacht für die Dauer der mitteleuropäischen Sommerzeit bis 1.00 Uhr, und für den Rest des Jahres bis 24.00 Uhr erlaubt. Krebse: Schonmaß 12 cm. Keine Fangbeschränkung, aber nur 2 Krebsteller. Schonzeit bei weiblichen Krebsen vom 01.Oktober bis 31. Juli. Bestimmungen für die einzelnen Gewässer: Gerolsbach: Nur befischbar vom 01. Mai bis 30.September. Eine Schonstrecke beim Grundstück Niedermeier (ca. 100m, gekennzeichnet) darf nicht befischt werden. Es sind nur Fliegen oder Kunstköder erlaubt. Wurm- bzw. Naturköderverbot! Kein Aalfang! Nur 1 Handangel erlaubt.Je Tag maximal 2 Salmoniden am Gerolsbach. Ilm Pfaffenhofen bis Walkersbach einschl. der dazugehörigen Seitenarme: Hier darf von 01.05. bis 15.03. gefischt werden (Die gesetzlichen und vereinsinternen Schonzeiten, bzw. Streckensperrungen beachten). Nur 1 Handangel erlaubt (Ausnahme: Aalfang 2 Handangeln; im Hauptlauf der Ilm ist das Nachtfischen vom 15.03. bis 15.05. verboten). In den Altwässern bei der Frechmühle und bei Förnbach ganzjährige Fischereimöglichkeit. Ilm in Geisenfeld: Fischereimöglichkeit vom 01.05. bis 15.03.. 1 Handangel erlaubt (Ausnahme: Aalfang 2 Handangeln). In den Altwässern ganzjährige Fischereimöglichkeit. Frechmühler-Weiher, Hainzinger-Weiher, Hüttenweiher, Petriweiher, Hammerschmid-Weiher, Brunnen-Weiher, Kreisweiher: Ganzjährige Fischereimöglichkeit. 2 Handangeln erlaubt, jedoch nur 1 Angel auf Raubfische. Brandlweiher: Fischereimöglichkeit vom 01.05. bis 15.03. Ab dem 01.01.2009 sind für alle Aktiven bis auf Widerruf am Brandlweiher 2 Handangeln auf Raubfisch erlaubt. Dies gilt sowohl für die Boots- als auch für die Uferfischer. Die Verwendung eines Echolots ist nicht verboten (Beschluss des Ausschusses vom 13.10.2008). Sonstige Bestimmungen: Vor Beginn des Fischens ist jeder verpflichtet sich an den aufgestellten Tafeln über eventuelle zusätzliche Beschränkungen zu informieren. Diese sind unbedingt zu beachten. Fischen auf Friedfische ist mit Mehrfachhaken verboten. Lebende Köderfische sind grundsätzlich laut Gesetz verboten. Reinhaltung der Angelplätze, Vermeidung von Flurschäden, denn es hat jeder Fischer für seinen angerichteten Schaden selber aufzukommen. Das Angeln 1 Stunde vor und während der Mitgliederversammlungen und Vereinsveranstaltungen ist verboten. Das Verkaufen, Tauschen oder Zurücksetzen der gefangenen Fische in fremden oder vereinseigenen Gewässern ist nicht erlaubt. (Auch nicht in Eigengewässer der Mitglieder.) In allen Gewässern herrscht Anfütterungsverbot. Verboten ist das Auslegen von Reusen und Legangeln. Fangbuch und Ausweispflicht: Im Fangbuch muß vor Beginn des Fischens im jeweiligen Gewässerabschnitt das Datum eingetragen werden. Jeder gefangene Fisch ist einzutragen, das Gewicht muß später nachgetragen werden. Die Fangbücher müssen jedes Jahr bis zum 20. Dezember (Auswertung) mit glaubhaften, ehrlichen sauberen Eintragungen abgegeben werden (Einwurfmöglichkeit in Fischerhütte). Allen Fischereiaufsehern Gewässerwarten oder Vorstandsmitgliedern ist auf Verlangen in alle erforderlichen Papiere Einsicht zu gewähren. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Bayerischen Fischereigesetzes. (Stand 01/2009)
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